Statuten

I. Name

Art. 1

Unter dem Namen „Hochwaldlabor e.V.“, nachstehend „Verein“ genannt, besteht im Sinne von Art. 246 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts ein gemeinnütziger Verein.

II. Sitz und Dauer

Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in 9490 Vaduz/FL, Bannholzstrasse 17.

Art. 3

Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt.

III. Zweck

Art. 4

Der Zweck des Vereins ist ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützig im Sinne von Art. 107 Abs 4a PGR.

Der Verein stellt eine Plattform bereit, um im Sinne der konstruktiven Ästhetik für Kunst, Objektentwicklung und Wissenschaft Arbeitsmöglichkeiten und Öffentlichkeit herzustellen. Zu diesem Zweck werden Arbeitstreffen, öffentliche Veranstaltungen und Publikationen organisiert und verfertigt.

Dazu dienen der „Kunstbetrieb“, die „Werkstatt“, der „Verlag“ und das „Institut“ als Abteilungen der Gesellschaft. Die Abteilungen „Kunstbetrieb“, „Werkstatt“, „Verlag“ haben jeweils eigenen Koordinatoren.

Im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit kann der Verein im In- und Ausland Forschungs- und Entwicklungsprojekte ideell und materiell unterstützen. Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV. Mittel

Art. 5

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a. Mitgliederbeiträgen;

b. Schenkungen und Vermächtnissen;

c. anderen Einkünften.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder andere Vereinigungen oder Institutionen sein.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung, welche diese Befugnis an den Vorstand delegieren kann.

Es gibt folgende Mitgliedschaften:

a. Einzelmitgliedschaft;

b. Kollektivmitgliedschaft

(juristische Personen, Vereinigungen usw.);

c. Ehrenmitgliedschaft.

Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt derzeit:

CHF 100 für Einzelmitgliedschaft und

CHF 150 für Kollektivmitgliedschaft

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.

Wenn ein Mitglied in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstossen hat oder der Bezahlung des Jahresbeitrags nach zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, kann der Ausschluss erfolgen.

Ist der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt, steht dem Betroffenen das Beschwerderecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Die Mitglieder, die ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

VI. Ehrenpräsidium und Ehrenmitglieder

Art. 8

Über Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung den Ehrenpräsidenten benennen.

Art. 9

Über Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung Ehrenmitglieder ernennen.

VII. Organisation

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung;

b. Vorstand;

c. Revisionsstelle.

Art. 11

a. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicher weise jährlich einmal zusammen. Die Mitgliederversammlung wird überdies vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage zu erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

Art. 13

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  2. Wahl der Ehrenmitglieder;

  3. Genehmigung des Jahresberichts;

  4. Genehmigung der Jahresrechnung;

  5. Genehmigung des Berichts der Revisionsstelle;

  6. Entlastung des Vorstands;

  7. Festsetzung des Jahresbeitrags;

  8. Wahl und Abberufung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands;

  9. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

  10. Abänderung der Statuten; die ausschliessliche und unwiderrufliche Gemeinnützigkeit des Zwecks kann nicht geändert werden, ebensowenig wie die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins;

  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Art. 14

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit dem einfachen Mehr, Statutenänderungen mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.

Für Beschlüsse auf Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Über Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder haben die Wahlen oder Abstimmungen schriftlich zu erfolgen.

Art. 15

b. Vorstand

Der Vorstand umfasst den Präsidenten/die Präsidentin, den Kassier/die Kassierin, den Aktuar/die Aktuarin, den Beisitzern (max. 3) und den Koordinatoren für den Kunstbetrieb, die Werkstatt, das Institut und den Verlag.

Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre bestellt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Mit Ausnahme der Bestellung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 16

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht ausdrücklich gemäss Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, Gegenstände aus seinem Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand bestimmt, welche Personen für den Verein zeichnen und legt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung fest.

Art. 17

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Beschlussfassungen auf dem Zirkularwege sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstands können vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

c. Revisionsstelle

Art. 18

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils vier Jahren einen oder mehrere qualifizierte Rechnungsrevisoren. Als Revisionsstelle kann auch ein konzessioniertes Revisionsunternehmen bestellt werden.

Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

VIII, Schlussbestimmungen

Art. 19

Das Geschäftsjahr fällt nicht mit dem Kalenderjahr zusammen.

Das erste Geschäftsjahr endet am 10. August 2010.

Art. 20

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

Art. 21

Bei Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vereinsvermögen an eine der weiterführenden Abteilungen oder eine noch zu benennende künstlerische Aktion, die vom Vorstand zu benennen ist. Ein Rückfall von Vereinsvermögen an Personen, welche Zuwendungen an den Verein gemacht haben, beziehungsweise eine Zuführung von Vereinsvermögen an nicht gemeinnützige Dritte ist nicht zulässig.